Die Provinz Westpreußen

Nach dem 2. Frieden von Thorn 1466 teilte Polen das Gebiet des “Preußen königlichen Anteils” in die 3 Woiwodschaften oder Palatinate Marienburg, Kulm und Pommerellen ein, die ihrerseits in Starosteien untergliedert waren. So gehörten zur Woiwodschaft Marienburg die Starosteien Christburg, Elbing, Marienburg, Neuteich, Stuhm und Tolkemit.

Mit der ersten polnischen Teilung erhielt Preußen im Vertrag von Petersburg am 5. August 1772 Westpreußen ohne Danzig und Thorn, das Bistum Ermland und den Netzedistrikt zugesprochen. Damit war die polnische Lehnshoheit über Westpreußen aufgehoben und von nun an durfte sich der brandenburgische Hohenzollernherrscher als König von Preußen bezeichnen. Man bildete aus dem gewonnenen Terrain eine neue Provinz beiderseits der unteren Weichsel. Diese grenzte im Norden an die Ostsee, im Osten an Ostpreußen, im Süden an Polen und im Westen an Brandenburg und Pommern. Mit Kabinettsorder Friedrichs II. von 1773 erhielt die Provinz die Bezeichnung “Westpreußen”. Die Einbeziehung Danzig und Thorns war am Einspruch Russlands gescheitert, dass um die steigende Einflussnahme Preußens in der Ostsee fürchtete.

Westpreußen umfasste damit Gebiete, die im wesentlichen schon dem Deutschen Orden gehört hatten: das Kulmer Land, das westliche Pomesanien und Pomerellen. Das Ermland wurde in Ostpreußen integriert, dafür die ostpreußischen Ämter Marienwerder und Riesenburg sowie die Erbämter Schönberg und Deutsch Eylau mit den Städten Marienwerder und Garnsee, Riesenburg, Bischofswerder und Freystadt, Rosenberg und Deutsch Eylau dem Kammeramt Marienwerder unterstellt. Thorn und Danzig verblieben bei Polen. Somit umfasste Westpreußen die Landratskreise Kulm, Michelau, Stargard, Marienburg, Marienwerder, Dirschau, Konitz und die Stadt Elbing. Daraus machte man das Kammerdepartement Marienwerder. Die Kreise entsprachen vielfach den herzoglichen Amtshauptmannschaften und Ordenskomtureien. An ihrer Spitze standen seit 1752 in Ostpreußen, später auch in Westpreußen, vom König ohne Mitwirkung der Landschaften ernannte Landräte, denen auch die Aufsicht über die adligen Güter oblag.

Marienwerder wurde Sitz der Regierung sowie der Kriegs- und Domänenkammer mit den dazugehörigen Unterbehörden. Die Departements Königsberg und Gumbinnen wurden zu “Ostpreußen” zusammengefasst.

Friedrich Wilhelm II. annektierte gelegentlich der zweiten und dritten polnischen Teilung 1793 und 1795 die Gebiete um Thorn und Danzig. Die darüber hinaus vereinnahmten polnischen Ländereien Posen, Gnesen und Kalisch fasste man organisatorisch in den Provinzen Südpreußen und Neu-Ostpreußen zusammen.

Unter Napoleon wurde die Landkarte durch die Gründung des begrenzt souveränen Herzogtums Warschau erneut verändert. Man erklärte den 1793 bei der 2. polnischen Teilung hinzugekommenen Teil Danzig zur Freien Stadt. Ein Westpreußisches Kammer-Departement wurde ins Leben gerufen, das aus den Kreisen Marienwerder, Marienburg, Kulm, Michelau, Dirschau, Stargard und Konitz bestand sowie ein Westpreußisches Kammer-Departement für den Netzedistrikt.

Der Wiener Kongress revidierte diese Einteilung und es gab hinfort wieder eine Provinz Westpreußen, zu der erneut Danzig gehörte. Bromberg und der Netzedistrikt wurden im Zuge dieser Reorganisation dem Großherzogtum Posen zugeschlagen, während die Landkreise Deutsch Krone und Flatow nunmehr zur Provinz Westpreußen kamen.

Im Zuge der preußischen Verwaltungsreform 1818 schaffte man neue Kreisgrenzen in Ost- und Westpreußen. Bezirks-Regierungen lösten die Departements bzw. Kammern ab. Für Ostpreußen wurde Königsberg die Hauptstadt, für Westpreußen wurde es Danzig. Dementsprechend war das Oberlandesgericht Königsberg zuständig für Ostpreußen, das Oberlandesgericht Marienwerder aber war zuständig für Westpreußen. Erst 1879 benannt man das Kreisgericht um in “Amtsgericht” und ergänzte die Gerichtshierarchie um das Landgericht als Oberinstanz zwischen Amtsgericht und Oberlandesgericht.

Die Provinz Westpreußen teilte man auf in die Regierungsbezirke Danzig und Marienwerder.

Von 1824 bis 1878 fasste man Ost- und Westpreußen zu einer einheitlichen Provinz mit der Hauptstadt Königsberg zusammen. Danach gliederte man die Provinz Preußen erneut in die Provinzen Ost- und Westpreußen.

Nach dem ersten Weltkrieg musste der überwiegende Teil Westpreußens (der sogenannte “Polnische Korridor”) aufgrund des Versailler Vertrages vom 28. Juni 1919, in Kraft getreten am 10. Januar 1920, ohne Volksabstimmung an Polen abgetreten werden. Danzig, die umliegende Region Danzig-Land und das Große Werder wurden ebenfalls ohne Volksabstimmung “Freie Stadt”, unterstanden insoweit dem Schutz des Völkerbundes, gehörten aber dem polnischen Zollgebiet an. Bei Deutschland blieben die westpreußischen Landkreise Elbing, Marienburg, Marienwerder, Rosenberg und Stuhm, die von 1922 – 1939 als Regierungsbezirk Westpreußen der Provinz Ostpreußen angegliedert waren. Gleichzeitig wurden die ebenfalls im Deutschen Reich verbliebenen westpreußischen Landkreise Deutsch Krone, Flatow und Schlochau sowie die Stadt Schneidemühl der neu gebildeten Provinz Grenzmark Posen-Westpreußen zugeschlagen und nach deren Auflösung mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 in die Provinz Pommern eingegliedert.

Nach der Besetzung Polens im September 1939 wurde der “Reichsgau Danzig-Westpreußen” gebildet, der zunächst Reichsgau Westpreußen hieß. Er umfasste den größten Teil der früheren preußischen Provinz Westpreußen einschließlich der “Freien Stadt Danzig” und das 1920 als Regierungsbezirk Westpreußen in die Provinz Ostpreußen eingegliederte Gebiet, während die westlichen Gebiete der früheren Provinz Westpreußen bei der Provinz Pommern verblieben. Neu hinzu kamen die vor dem Versailler Vertrag von 1919 zur preußischen Provinz Posen gehörenden Landkreise Bromberg (Stadt und Land) und Wirsitz, ferner die Landkreise Leipe und Rypin im Südosten, die vor 1919 nicht zum Deutschen Reich, sondern zum Generalgouvernement Warschau des Russischen Reiches gehört hatten.

In den Jahren 1990/91 kam Westpreußen durch den abgeschlossenen 2 + 4-Vertrag und dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenzen vom 14. November 1990 völkerrechtlich verbindlich an Polen.