Aufregung statt Entspannung Planänderungen im Flugverkehr
30.08.2019
Flüge sind pünktlich durchzuführen und damit das auch gewährleistet ist, wurde die EU-Fluggastrechteverordnung beschlossen. Ein wesentlicher Grund dafür waren zu viele nichtbeförderte Passagiere, die wegen der gängigen Praxis des Überbuchens am Gate zurückgelassen werden mussten. Aber auch gestrichene Flüge wegen mangelnder Auslastung sind ein leidiges Thema und kosten Passagiere Jahr für Jahr einiges an Nerven ab. Gerade im Sommer, der Hauptreisezeit, bringen Streiks und Wetterextreme zusätzlich den gesamten Flugverkehr durcheinander.
Was die EU-Fluggastrechteverordnung regelt
Wer im Besitz eines gültigen Flugscheins ist und rechtzeitig eingecheckt hat, muss befördert werden und das pünktlich. Das gilt für alle Flüge die innerhalb des Unionsgebietes starten oder landen und von einer Fluglinie mit EU-Betriebsgenehmigung durchgeführt werden. Die Schweiz, Island und Norwegen zählen dabei ebenfalls als EU-Gebiet.
Unter Umständen kann auch der Flug einer außereuropäische Fluglinie zu Haftungsansprüchen führen. Dann nämlich, wenn bei einer europäischen Airline gebucht, dieser jedoch im Wege des Code-Sharings von einer außereuropäischen durchgeführt wird.
Relevant ist außerdem, ob eine Fluglinie für die Verzögerung verantwortlich gemacht werden kann. Das bedeutet konkret: wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, besteht keine Haftung.
Ansprüche auf Entschädigung entstehen in folgenden Fällen
- Nichtbeförderung
- Verspätung
- Annullierungen
Nichtbeförderung
Fluglinien sind dazu verpflichtet nach Freiwilligen zu suchen, sobald absehbar ist, dass ein Flug überbucht ist und es zu Nichtbeförderungen kommt. Durch die Möglichkeit, online einzuchecken ist das nunmehr relativ früh der Fall. Wer sich freiwillig meldet, tut dies nicht im Rahmen von Loyalität zur Fluggesellschaft, sondern weil er dafür keine Entschädigung erhält. Diese muss zumindest in Höhe der gesetzlichen Entschädigungszahlung ausfallen. Neben der einfachen Handhabung ersparen sich Passagiere auch den langwierigen Schriftverkehr, um ihre Rechte durchzusetzen.
Verspätung
Kurzfristige Verzögerungen sind eher Alltag als die Ausnahme und demnach durchaus zumutbar. Gedeckt von der EU-Fluggastrechteverordnung sind wesentliche Verspätungen und die müssen zumindest zwei Stunden betragen. Auf Langstreckenflügen sogar vier Stunden. Maßgeblich ist dabei auch, dass es sich um die Ankunftsverspätung handelt. Bei Direktflügen ist diese wenig problematisch. Wenn Sie jedoch mit einem Zwischenstopp an Ihr Urlaubsziel gelangen, kann das relevant werden. Verkürzt sich lediglich die Zeit am Zwischenziel, gehen Sie leer aus. Selbst wenn Sie am Zubringerflughafen mehrere Stunde am Flughafen mit Warterei verbracht haben.
Annullierung
Egal aus welchem Grund Flüge gestrichen werden, sei es nun wegen eines technischen Defekts und damit verbundener Überschreitung der Arbeitszeit des Bordpersonals oder wegen mangelnder Auslastung. Wenn Ihr Flug gestrichen ist, müssen Sie erstens informiert werden und zweitens muss sich die Airline um einen Ersatzflug für Sie kümmern.
Eine allfällige Entschädigung, wenn Ihr Flug gestrichen wird, hängt im Wesentlichen davon ab, wann Sie darüber informiert werden. Bis 14 Tage vor dem geplanten Abflug ist auch eine Verschiebung der Flugzeiten von mehreren Stunden zumutbar. Zwischen 14 und 7 Tagen darf der Abflug maximal zwei Stunden vorverlegt bzw. die Ankunft am Zielort spätestens vier Stunden später erfolgen. Innerhalb einer Woche halbieren sich diese Zeiten.
Sobald Sie am Flughafen davon erfahren, dass Ihr Flug Verspätung hat oder gestrichen wird, haben Sie Anspruch auf Betreuung und das bedeutet in erster Linie angemessene Verpflegung. Diese können im Bedarfsfall mit eingereicht werden, wenn die Fluglinie dazu aufgefordert wird Entschädigung zu leisten.
Wer dieses Prozedere, das durchaus nervenaufreibend sein kann, durchhält, kann sich auf Kosten der säumigen Airline ein heilsames Reiseziel aussuchen und sich letztendlich der Tiefenentspannung hingeben.